Die Aufwertungszahl für das Jahr 2023 beträgt 1,031. Sie dient unter anderem zur Errechnung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage und der Geringfügigkeitsgrenze. Vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung ergeben sich für das Jahr 2023 nachstehende veränderliche Werte:
- Geringfügigkeitsgrenze monatlich: 500,91 Euro
- Grenzwert für die Dienstgeberabgabe: 751,37 Euro
- Höchstbeitragsgrundlage monatlich: 5.850,00 Euro (täglich 195,00 Euro)
- Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen: 11.700,00 Euro
- Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: 6.825,00 Euro
Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag
Die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen betragen ab 01.01.2023:
- bis 1.885,00 Euro: 0 Prozent
- über 1.885,00 Euro bis 2.056,00 Euro: 1 Prozent
- über 2.056,00 Euro bis 2.228,00 Euro: 2 Prozent
- über 2.228,00 Euro: 3 Prozent
Ebenso angepasst werden die Grenzbeträge zum Lehrlingsanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen:
- bis 1.885,00 Euro: 0 Prozent
- über 1.885,00 Euro bis 2.056,00 Euro: 1 Prozent
- über 2.056,00 Euro: 1,20 Prozent
Monatliche Beitragsgrundlage
- für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten: 943,20 Euro (täglich 31,44 Euro)
- für Zivildiener: 1.326,60 Euro (täglich 44,22 Euro)
Sonstige Werte
- Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener: 6,22 Euro monatlich