Erhöhter Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung z.B Krankheit

31. May 2018.

Nach neuer Rechtslage sieht sowohl das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als auch das Angestelltengesetz (AngG) vor, dass bereits nach einer einjährigen Dauer des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe EFZ besteht (bisher erst nach fünfjähriger Dauer). Die Sprünge auf zehn bzw. zwölf Wochen volle und jeweils vier Wochen halbe EFZ erfolgen weiterhin nach 15 bzw. 25 Jahren. Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick über die neue und alte Rechtslage.

Sieht beispielsweise ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine günstigere Regelung in Bezug auf die EFZ-Ansprüche für eine (durchgehende) Dienstverhinderung vor, so bleibt diese Regelung auch nach dem 30.6.2018 aufrecht. Besserstellungen im Hinblick auf wieder­holte Dienstverhinderungen bestehen bis zu einer etwaigen Neuregelung der jeweiligen lohngestaltenden Vorschrift.

Ansprüche für Arbeitsjahre ab 1.7.2018 – Arbeiter und Angestellte

Dauer des DienstverhältnissesAnspruch bei Krankheit/Unglücksfall pro Arbeitsjahr/KalenderjahrAnspruch bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit pro Anlassfall
bis ein Jahrsechs Wochen – vier Wochen halbes Entgeltacht Wochen
über ein Jahracht Wochen – vier Wochen halbes Entgeltacht Wochen
über 15 Jahrezehn Wochen – vier Wochen halbes Entgeltzehn Wochen
über 25 Jahrezwölf Wochen – vier Wochen halbes Entgeltzehn Wochen


Ansprüche für Arbeitsjahre bis 30.6.2018 – Arbeiter

Dauer des DienstverhältnissesAnspruch bei Krankheit/Unglücksfall pro Arbeitsjahr/KalenderjahrAnspruch bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit pro Anlassfall
bis fünf Jahre sechs Wochen – vier Wochen halbes Entgeltacht Wochen
über fünf Jahreacht Wochen – vier Wochen halbes Entgeltacht Wochen
über 15 Jahrezehn Wochen – vier Wochen halbes Entgeltzehn Wochen
über 25 Jahrezwölf Wochen – vier Wochen halbes Entgeltzehn Wochen


Ansprüche für Arbeitsjahre bis 30.6.2018 – Angestellte

Dauer des DienstverhältnissesAnspruch auf volles EntgeltAnspruch auf halbes Entgelt
bis fünf Jahresechs Wochenvier Wochen
bis fünf Jahre bei Arbeitsunfall/Berufskrankheitacht Wochenvier Wochen
über fünf Jahreacht Wochenvier Wochen
über 15 Jahrezehn Wochenvier Wochen
über 25 Jahrezwölf Wochenvier Wochen
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