26. December 2020.
Arbeiter, Angestellte und freie Dienstnehmer: Angleichung der Kündigungsbestimmungen ab 2021
Update: Aufgrund der Corona-Krise hat der Nationalrat die für 1. Jänner 2021 geplante Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten um ein halbes Jahr verschoben. Mit der Verschiebung gelten die verlängerten Kündigungsfristen für Arbeiter erst für Beendigungen von Dienstverhältnissen, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden. Auf Beendigungen von Dienstverhältnissen von Arbeitern, die vor dem 1. Juli 2021 ausgesprochen wurden, sind die derzeit geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Ab 1.Jänner 2021 werden die Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (z.B. Tourismus, Baugewerbe), können durch Kollektivvertrag auch nach dem 1. Jänner 2021 weiterhin kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine festgelegt werden.
Begriffsdefinitionen zu Kündigungsbestimmungen
- Kündigungsfrist: Das ist der Zeitraum, der zwischen Ausspruch der Kündigung und dem Kündigungstermin liegen muss.
- Kündigungstermin: Das ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses.
Bisher und bis 31. Dezember 2020 gilt für die Kündigungen von Arbeitern grundsätzlich § 77 Gewerbeordnung: Es ist eine 14-tägige Kündigungsfrist vorgesehen – gesetzliche Kündigungstermine hingeben gibt es für Arbeiter bisher nicht. § 77 Gewerbeordnung ist nachgiebiges Recht. In der Praxis sehen Kollektivverträge derzeit oftmals Abweichendes vor.
Die neuen gesetzlichen Kündigungsbestimmungen für Arbeiter, die für Kündigungen gelten, welche nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden, entsprechen inhaltlich den Kündigungsbestimmungen der Angestellten.
Nachstehend finden Sie einen Überblick über die ab 1. Jänner 2021 sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen:
Arbeitgeberkündigung | Arbeitnehmerkündigung | ||
Kündigungstermin | |||
Quartalsende oder bei vertraglicher Vereinbarung: 15. des Monats und Monatsletzter | Monatsletzter | ||
Kündigungsfrist | im 1. und 2. Arbeitsjahr | 6 Wochen | |
ab dem 3. Arbeitsjahr | 2 Monate | 1 Monat | |
ab dem 6. Arbeitsjahr | 3 Monate | (kann mit gewissen Grenzen vertraglich verlängert werden) | |
ab dem 16. Arbeitsjahr | 4 Monate | ||
ab dem 26. Arbeitsjahr | 5 Monate |
Die Kündigungsbestimmungen sind einseitig zwingend, das heißt sie können durch Kollektivvertrag oder Dienstvertrag nur zugunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Eine Kündigung, die nicht frist- oder termingerecht erfolgt, führt zur Bezahlung einer Kündigungsentschädigung. Dies bedeutet, dass der Dienstnehmer so zu stellen ist, wie er stünde, wäre er ordnungsgemäß gekündigt worden.
Für die Praxis empfehlen wir Ihnen, sowohl für Neueintritte als auch für die bestehenden Arbeiterdienstverträge vorausblickend eine Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers zum 15. des Monats und Monatsletzten zu vereinbaren, um zu vermeiden, dass der Arbeitgeber ab 1. Jänner 2021 an das Quartalsende als Kündigungstermin gebunden ist.
Achtung: Ab 1. Jänner 2021 sind die Kündigungsbestimmungen der Angestellten auch auf freie Dienstverhältnisse anzuwenden. Dies führt dazu, dass im Falle der Anwendung einer falschen Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber nun auch freie Dienstnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung haben.