Nach neuer Rechtslage sieht sowohl das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als auch das Angestelltengesetz (AngG) vor, dass bereits nach einer einjährigen Dauer des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe EFZ besteht (bisher erst nach fünfjähriger Dauer). Die Sprünge auf zehn bzw. zwölf Wochen volle und jeweils vier Wochen halbe EFZ erfolgen weiterhin nach 15 bzw. 25 Jahren. Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick über die neue und alte Rechtslage.

Sieht beispielsweise ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine günstigere Regelung in Bezug auf die EFZ-Ansprüche für eine (durchgehende) Dienstverhinderung vor, so bleibt diese Regelung auch nach dem 30.6.2018 aufrecht. Besserstellungen im Hinblick auf wieder­holte Dienstverhinderungen bestehen bis zu einer etwaigen Neuregelung der jeweiligen lohngestaltenden Vorschrift.

Ansprüche für Arbeitsjahre ab 1.7.2018 – Arbeiter und Angestellte

Dauer des Dienstverhältnisses
Anspruch bei Krankheit/Unglücksfall pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr
Anspruch bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit pro Anlassfall
bis ein Jahr sechs Wochen – vier Wochen halbes Entgelt acht Wochen
über ein Jahr acht Wochen – vier Wochen halbes Entgelt acht Wochen
über 15 Jahre zehn Wochen – vier Wochen halbes Entgelt zehn Wochen
über 25 Jahre zwölf Wochen – vier Wochen halbes Entgelt zehn Wochen


Ansprüche für Arbeitsjahre bis 30.6.2018 – Arbeiter

Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch bei Krankheit/Unglücksfall pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr Anspruch bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit pro Anlassfall
bis fünf Jahre  sechs Wochen – vier Wochen halbes Entgelt acht Wochen
über fünf Jahre acht Wochen – vier Wochen halbes Entgelt acht Wochen
über 15 Jahre zehn Wochen – vier Wochen halbes Entgelt zehn Wochen
über 25 Jahre zwölf Wochen – vier Wochen halbes Entgelt zehn Wochen


Ansprüche für Arbeitsjahre bis 30.6.2018 – Angestellte

Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch auf volles Entgelt
Anspruch auf halbes Entgelt
bis fünf Jahre sechs Wochen vier Wochen
bis fünf Jahre bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit acht Wochen vier Wochen
über fünf Jahre acht Wochen vier Wochen
über 15 Jahre zehn Wochen vier Wochen
über 25 Jahre zwölf Wochen vier Wochen